Wald - eine Definitionssache

 

Was ein Wald ist, wird in einem modernen Staat wie so vieles durch Gesetze bestimmt. Im Falle des Waldes sind es das Bundeswaldgesetz von 1998 und das Landesforstgesetz aus dem Jahre 2000.

Wald wird vom Bundeswaldgesetz definiert als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Dazu gehören auch offene Heide- und Sand(dünen)- flächen, wie sie bei uns im Meinweg und in der Teverener Heide zu finden sind. Entsprechend sind für den Schutz und die Pflege dieser wert-vollen Flächen die Forstbehörden zuständig.

In der Flur (also der freien Landschaft) oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes. Als Wald gelten in NRW auch Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandene Windschutzstreifen und -anlagen. Außerhalb sonstiger Waldflächen gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne des Gesetzes.

Ziel des Bundeswaldgesetzes und der darauf aufbauenden Landesgesetze ist es, den Wald zu schützen. „Zweck dieses Gesetzes [des Bundeswaldgesetzes] ist insbesondere,

den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.“ Zu den Funktionen des Waldes gehört also nicht nur die Produktion ausreichender und qualitativ hochwertiger Hölzer, sondern er dient auch der Erholung der Bevölkerung und als Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen.

Der Name Landesforstgesetz weist bereits darauf hin, dass der Wald in Deutschland kein ungenutzter Lebensraum ist, sondern hier der Forst und die Forstwirtschaft wirtschaften. Das Landesforstgesetz definiert im § 1 als Ziele die nachhaltige und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft und führt dazu aus:

§1a Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass...

die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird.

§1b Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:


  • Langfristigkeit der forstwirtschaftlichen Produktion
  • Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder)
  • Vermeidung großflächiger Kahlhiebe
  • Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt
  • bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand
  • pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport
  • Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;standortangepasster Einsatz von Pflanzen nährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
  • weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes
  • Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung
  • ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.



In öffentlichen Waldflächen sind diese Wirtschaftsweisen zum Teil seit vielen Jahren vorgeschrieben.

Betretung

In Nordrhein-Westfalen ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit dem nicht Gesetze wie Forst-, Jagd-, Naturschutzgesetze entgegenstehen. So ist es natürlich verboten, Bereiche zu betreten, in denen aktuell oder vor kurzem gearbeitet wurde (Gefahren !) sowie zum Schutz der Pflanzen Forstkulturen, Dickungen und Pflanzgärten und natürlich gesperrte Flächen. Es ist nicht gestattet, gezielt Arten aufzusuchen, die dem Jagdrecht unterliegen (z.B. Reh, Fuchs und Dachs) und in Naturschutzgebieten ist zum Schutz aller Tiere, Pflanzen und wertvollen Lebensräume das Verlassen der Wege grundsätzlich verboten. Das Betretungsrecht gilt auch für das Fahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen auf festen Wegen und Straßen. Wildes Querfeldeinfahren mit dem Mountainbike ist also tabu! Organisierte Veranstaltungen sind den Forstämtern anzumelden, es sei denn es handelt sich um Umweltbildungsveranstaltungen mit wenigen Teilnehmern.

Im ersten Fall kann das Forstamt Auflagen erlassen oder die Veranstaltung verbieten, sofern Gefahren für den Wald, seine Funktionen oder Einrichtungen entstehen.


Bewirtschaftung

Wie gesagt handelt es sich beim Wald in Deutschland in der Regel nicht um wild wachsende Urwälder sondern um bewirtschaf-tete Forste. Aber auch wild wachsende Wilder sind in Mitteleuropa meist keine reinen Urwälder mehr. Im Laufe der mehrere tausend Jahre alten Besiedlung Mitteleuropas seit der letzten Eiszeit hat der Mensch vielfach in die Waldbestände eingegriffen, sei es durch Holzeinschlag für Brennholz, selektiven Einschlag für Bauhölzer, aber auch bei der Verbreitung von Baumarten und Sorten.

Bewirtschaftet werden die Wäldern bei Großbesitzern i.d.R. vom Eigentümer selbst (v.a. größere Bestände in Wassenberg). Es können sich aber auch viele Eigentümer zu so genannten Waldwirtschaftsgenossenschaften zusammenschließen. Diese bewirtschaften ihre Waldflächen gemeinsam. Betreut werden alle Waldbesitzer auf Wunsch vom zuständigen Revierförster.

Zuständig für den Kreis Heinsberg ist das Forstamt Eschweiler, das im Kreis Heinsberg drei Revierförster beschäftigt mit den Forstbetriebsbezirken:

  • Selfkant (Selfkant, Waldfeucht, Gangelt, Übach-Palenberg, Geilenkirchen, Heinsberg)
  • Wassenberg (Wassenberg, Erkelenz, Hückelhoven)
  • Wegberg (Wegberg)

Nähere Informationen erhält man beim Forstamt Eschweiler, Jülicher Straße 240, 52249 Eschweiler-Dürwiß, Tel. 02403-94500.

Literatur

  • BGBl (1998): Bundeswaldgesetz vom 26.8.1998.
  • MUNLV (2000): Landesforstgesetz. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, Düsseldorf.

Michael Straube

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