Landschaftspläne in der Ruraue befinden sich in der Erarbeitung, von Oliver Gellißen

Zweiundzwanzig Jahre nach dem Aufstellungsbeschluss sollen die beiden letzten noch im Kreis Heinsberg fehlenden

Landschaftspläne endlich in Kraft treten. Prompt regt sich vor allem aus den Reihen

der Land- und Forstwirtschaft erheblicher

Widerstand. Die hierbei vorgebrachten Argumente sind allerdings mehr als fadenscheinig.

 

Landschaftsplanung im Kreis Heinsberg

Die Kreise und kreisfreien Städte in NRW sind gesetzlich verpflichtet, so genannte „Landschaftspläne“ zu erstellen. Der Landschaftsplan bildet auf der örtlichen Ebene die Grundlage für Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsentwicklung. Gemäß Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW müssen im Kreis Heinsberg insgesamt acht

Landschaftspläne aufgestellt werden. Für den Bereich beiderseits der Rur ist dies allerdings bisher noch nicht erfolgt, obwohl der Aufstellungsbeschluss bereits aus dem Jahr 1977 bzw. 1978 datiert. Derzeit werden von der Unteren Landschaftsbehörde die letzten beiden Landschaftspläne II/4 „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ sowie III/8 „Baaler Riedelland und obere Rurniederung“ erarbeitet.

Woraus besteht ein Landschaftsplan?

Der einzelne Landschaftsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil: der Entwicklungskarte und der Festsetzungskarte, sowie einem Textteil: den textlichen Festsetzungen und den Erläuterungen.

In der behördenverbindlichen Entwicklungskarte werden die Entwicklungsziele für die zukünftige Landschaftsentwicklung dargestellt. Dazu zählen insbesondere: die Erhaltung, die Anreicherung oder die Wiederherstellung bestimmter Landschaftsräume. In der Festsetzungskarte werden rechtsverbindlich für jedermann verschiedene Inhalte festgesetzt:

 

  • Schutzausweisungen (Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler,
  • geschützte Landschaftsbestandteile)
  • Zweckbestimmung für Brachflächen
  • Forstliche Festsetzungen
  • Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

 

Welche Mitsprachemöglichkeiten bestehen?

Bevor ein Landschaftsplan rechtskräftig wird, durchläuft er ein Aufstellungsverfahren,

bei dem insbesondere die Bürgerinnen und Bürger durch die beiden Verfahrensschritte

frühzeitige Bürgerbeteiligung und öffentliche Auslegung (Offenlage) eine umfangreiche Mitsprache haben. Weiterhin werden zusätzliche Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a des Landschaftsgesetztes NRW (LG) und der Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG beginnen die formellen Landschaftsplanverfahren. Nach erfolgter Bekanntmachung informierte der Kreis Heinsberg die Bevölkerung bereits Mitte 2013 öffentlich. 


Gegen „Naturschutz von oben“...

...lautet die Überschrift eines Zeitungsartikels in der Heinsberger Zeitung vom 23.10.2014. Hierin wird über eine Informationsveranstaltung der Bürgerinitiative „Zwangloser Naturschutz“ berichtet, welche die nunmehr in der Aufstellung befindlichen Landschaftspläne ablehnt. Die Argumente, welche hierbei gegen die Pläne vorgebracht werden, sind allerdings mehr als haarsträubend: So „sei man nicht gegen Naturschutz sondern gegen aufgezwungenen Naturschutz und gegen Regulierungswut aus Düsseldorf“.

Ein erstelltes Gutachten habe zudem ergeben, dass „juristisch keine Pflicht für den Kreis zur Ausweisung von Naturschutzgebieten bestehe“. Wer sich dennoch ausführlich mit den Argumenten der Bürgerinitiative beschäftigten möchte, kann sich eine Gegenüberstellung auf der NABU-Internetseite 

(www.nabu-heinsberg.de) ansehen.

Warum Naturschutz auch auf landwirtschaftlichen Flächen?

Die intensive Landwirtschaft nimmt mit bundesweit über 50 Prozent Flächenanteil starken Einfluss auf Natur und Umwelt und verursacht den Rückgang unserer Tier und Pflanzenwelt. Der Kreis Heinsberg hat zudem mit fast 65 % im Regierungsbezirk Köln den höchsten Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche. Die Artenvielfalt ist in Deutschland auf landwirtschaftlichen Flächen ernsthaft bedroht. So haben sich beispielsweise die Bestände von 15 der 20 typischen Brutvögel in landwirtschaftlich genutzten Lebensräumen kontinuierlich reduziert, bei drei Arten hat sich der Bestand seit 1980 sogar mehr als halbiert. Mindestens genauso dramatisch stellt sich die Situation der Blütenpflanzen der Agrarlebensräume dar, einzelne Arten haben seit den 1950er Jahren mehr als 99 Prozent ihres Bestands eingebüßt.


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